Der „Drohnenführerschein“
Kenntnisnachweis ab dem 01.10.2017 verpflichtend
Die Luftverkehrsordnung (LuftVO) fordert von den Steuerern unbemannter Fluggeräte, die eine Startmasse über zwei Kilogramm haben, dass diese Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:
- Flugbetrieb und Navigation
- Für den Betrieb betreffende luftrechtliche Grundlagen
- Örtliche Luftraumordnung für den Betrieb von Drohnen/UAS
Der Nachweis UAS/UAV (unbemannter Luftfahrtsysteme) gemäß § 21a Abs. 4 LuftVO bescheinigt ausreichende Kenntnisse über die oben genannten Themen und ist fünf Jahre gültig.
Der Nachweis erfolgt entweder durch eine gültige Pilotenlizenz oder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle. Die Prüfung ist auch online möglich, sofern eine Identitätsprüfung des Prüflings gewährleistet ist. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit allgemeiner Aufstiegserlaubnis und für die eine Aufsichtsperson bestellt ist, wird kein Kenntnisnachweis verlangt. Zur neuen Drohnenverodnung
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